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   BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08   

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BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08 (https://dejure.org/2009,10629)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 8 B 93.08 (https://dejure.org/2009,10629)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 (https://dejure.org/2009,10629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung als Revisionszulassungsgrund; Klärungsbedürftigkeit der Erforderlichkeit einer Kenntnis des Begünstigten für das Vorliegen eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot; Miterben; notwendige Streitgenossenschaft; Bindungswirkung bei Zurückverweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung als Revisionszulassungsgrund; Klärungsbedürftigkeit der Erforderlichkeit einer Kenntnis des Begünstigten für das Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Senats vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 , dessen Kläger Dr. ... S., der Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens, und dessen Beigeladene die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren, eine Bindungswirkung im Sinne eines Enteignungsverbotes für das frühere Rittergut R. ergäbe; es handele sich um eine logische Voraussetzung für die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 8 C 27.02 vertretene Anwendung des Vermögensgesetzes.

    An der fehlenden Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO ändert es deshalb auch nichts, dass der Kläger des Verfahrens BVerwG 8 C 27.02 Beigeladener des vorliegenden Verfahrens ist.

    9 Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger in der Sache BVerwG 8 C 27.02 und die Kläger in dieser Sache Miterben derselben ungeteilten Erbengemeinschaft sind.

    Bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25): " ... misst man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Februar 1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbotes einer ?hohen sowjetischen Stelle' hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist", handelt es sich um keinen Rechtssatz, sondern um eine Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall.

    Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles voraus (Urteil vom 24. September 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - Anspruch auf Erlass eines

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989, 2133 ).

    Das Gesetz nimmt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Klagen einzelner Miterben nach § 2039 BGB trotz der Identität des geltend gemachten Anspruchs mithin einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf (Beschluss vom 9. Oktober 1995 a.a.O.).

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989, 2133 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Im Übrigen gilt auch hier wiederum, dass Verstöße gegen Denkgesetze nicht bereits dadurch entstehen, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der beweisbelasteten Beteiligten auch hätte anders ausfallen können (Urteil vom 19. Januar 1990 BVerwG 4 C 28.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Ausreichend ist, dass er den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (Urteil vom 7. März 2007 BVerwG 8 C 28.05 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36).
  • BVerwG, 11.07.2000 - 8 B 154.00

    Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers; Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    12 Es liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 BVerwG 8 B 154.00 (Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68) vor.
  • BVerwG, 15.09.1981 - 8 B 108.81

    Bindungswirkung eines rückverweisenden Urteils - Rechtliche Beurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
    Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (Beschluss vom 15. September 1981 BVerwG 8 B 108.81 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 37; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 65).
  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Auch in diesem Zusammenhang konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der Sowjetischen Besatzungszone stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten, vielmehr muss im Einzelfall die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht festgestellt werden, was die Verbindlichkeit der Willensäußerung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 08. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - UA S. 8/9; Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30); erforderlich ist daher ein entsprechender Befehl der Besatzungsmacht, der in der Rechtswirklichkeit zumindest dadurch erkennbar geworden sein muss, dass er - im Unterschied zu einem bloßen Entwurf - den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - BA S. 4; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - juris Rn. 22 - jeweils zu einer Enteignung nach einem Verbot der Besatzungsmacht).

    Entsprechend lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG 8 B 93.08 - juris) und den Urteilen vom 24. September 2003 (BVerwG 8 C 27.02 - juris) und vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris) keine Rechtssatzwidersprüche ableiten.

  • BVerwG, 16.09.2011 - 8 B 32.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (Beschluss vom 4. Juli 2011 a.a.O. Rn. 9).

    Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (Beschluss vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 11.07.2016 - 8 B 5.16

    Ausgleichsleistung für Enteignung; Kriegsverbrecher; Selbstbindung des

    Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9).

    Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8).

  • BVerwG, 02.11.2016 - 8 B 15.15

    Vermögensrechtliche Berechtigung einer Erbengemeinschaft; bewirtschaftete Flächen

    Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot sei nicht feststellbar (VG Magdeburg, Urteil vom 3. Juni 2008 - 5 A 67.06 - juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40).

    ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend geklärt, dass es für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung zur Besatzungsmacht nicht darauf ankommt, ob die Behörde, die die Enteignung faktisch bewirkte, von einem besatzungshoheitlichen Enteignungsverbot Kenntnis hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 7).

  • BVerwG, 05.10.2018 - 6 B 148.18

    Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes im Prüfungsrecht

    Sind dagegen bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern es ist gerade seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 und vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. September 1981 - BVerwG 8 B 108.81 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 37 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2010 - 8 B 72.09

    Sequestrierungsaufhebung als Voraussetzung eines Enteignungsverbots

    Davon geht auch das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 und vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38 ; Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - ZOV 2009, 135 f. = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40).
  • VG Magdeburg, 31.08.2010 - 7 A 393/09
    Das abweisende Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008, 5 A 67/06 MD, sei unbeanstandet geblieben (Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009, 8 B 93.08).
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